Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt

Was ist die Gemeinnützigkeit?

 

Durch die gesellschaftliche, soziale und kulturelle Bedeutung der Vereine, räumt die Bundesrepublik Deutschland ihren Vereinen zahlreiche steuerliche Vergünstigungen ein. Die Gemeinnützigkeit definiert sich aus ihrer Körperschaft nach §52 Abgabenordnung (AO). "Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“

 

Dazu zählt auch der Sport!

 

Um öffentliche Zuschüsse zu erhalten oder auch Spendenbescheinigungen ausstellen zu dürfen, ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt Voraussetzung.

 

Voraussetzungen:

  • Die Körperschaft muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
  • Der Zweck muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden.
  • Alle Voraussetzungen der Steuerbegünstigung müssen aus der Satzung ersichtlich sein.
  • Die Satzung muss auch die Art der Zweckverwirklichung angeben.
  • Die Satzung muss eine Regelung enthalten, dass das Vermögen der Körperschaft bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke auch zukünftig für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird (sog. Anfallklausel).
  • Die tatsächliche Geschäftsführung muss der Satzung entsprechen.
  • Die Gemeinnützigkeit ist nicht von der Eintragung eines Vereins im Vereinsregister des Amtsgerichtes abhängig, sonder ausschließlich davon, welche förderungswürdigen Tätigkeiten er unterstützt.

 

Folgende Unterlagen benötigt das Finanzamt für die Anerkennung:

  • Antrag auf Freistellung von der Körperschaftsteuer / Anerkennung der Gemeinnützig-keit (beim zuständigen Finanzamt nachfragen)
  • Satzung
  • Protokoll, inkl. des Wahlergebnis, der Gründungsversammlung
  • Vereinsregisterauszug
  • Beitragsordnung, sofern die Beitragshöhe nicht im Protokoll festgehalten wurde *)

 

*) Die Beitragsordnung ist deshalb wichtig, weil ein Verein, der gemeinnützig sein will, nicht überhöhte Beiträge und Aufnahmegebühren nehmen darf. Ansonsten wäre er nicht mehr der Allgemeinheit zugänglich, da es sich nicht alle leisten können.

Die Finanzbehörden halten Mitgliedsbeiträge und Umlagen von durchschnittlich 1.023€ pro Jahr und Person und Aufnahmegebühren von 1.534€ pro Person für vertretbar.